Dass man Bilder und Texte von Webseiten nicht einfach kopieren und auf die eigene Webseite stellen darf, dürfte jeder wissen. Interessant ist aber die Frage, wie das bei Inhalten aus einem RSS-Feed oder aus Twitter aussieht. Eine solche Einbindung könnte nämlich dann interessant sein, wenn man eine Seite mit fremden Inhalten aufwerten möchte.
Darf man einen fremden RSS-Feed in die eigene Webseite einbinden?
Ein eindeutiges Nein. Zumindest nicht, wenn es um die kompletten Inhalte geht. Das wäre ja nichts anderes, als wenn man die Texte der Webseite kopiert und auf die eigene Webseite stellt. In diesem Fall sollte man vom Urheber eine (schriftliche) Zustimmung einholen. Zu dieser Thematik gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2010 (Az. 36 A C 375/09).
Weniger klar sind die Aussagen, wenn es darum geht, nur Auszüge (Snippet) eines RSS-Feeds zu zeigen und am Ende des Snippets auf den Original-Artikel zu verlinken. Jetzt könnte man meinen: „Ja natürlich darf man das, Google macht ja auch nichts anderes“. Dieser Gedanke ist allerdings nicht ganz richtig. Ein Webseitenbetreiber hat nämlich die Möglichkeit, die Crawler von Google (und anderen Suchmaschinen) mit der robots.txt auszuschließen. Bei einem RSS-Feed, hat er diese Möglichkeit der Einschränkung nicht.
In einem Artikel zum Urheberrecht im Internet schreibt der Rechtsanwalt Timo Ehmann: „[man] darf allenfalls Snippets anbieten, deren Länge das für die Schöpfungshöhe erforderliche Maß unterschreitet.“
Die Beurteilung, wann die Schöpfungshöhe erreicht ist, unterliegt dann der Einschätzung der Gerichte. Ich persönlich denke, dass man beim Aufführen von zwei, drei Sätze aus einem längeren Artikel mit einem anschließenden Verweis auf den Original-Artikel , es keine urheberrechtlichen Probleme geben sollte. Wahrscheinlich freuen sich sogar die meisten Urheber, wenn sie dadurch Traffic bekommen.
Darf man fremde Tweets in die eigene Webseite einbinden?
Die Frage muss man wohl mit einem Jein beantworten. Auch hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Tweet eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Bei nur 140 Zeichen ist das allerdings eher seltenst der Fall. Ich denke, hier muss man sich auch nochmal anschauen, was man mit den Tweets vorhat. Wenn man Tweets zu einem bestimmten Thema (mit einem bestimmten Hashtag) auf einer Seite gesammelt darstellt, wird man Tweets von vielen verschiedenen Twitter-Accounts dabei haben. Das ist genau der Multiplikatoreffekt den ein Twitter-User sich erhofft. Von daher wird es wohl kaum einen Twitter-Nutzer geben, der an der Vervielfältigung seiner Tweets Anstoß nimmt. Außerdem verdient ja niemand mit Tweets Geld auf direktem Weg. Man nimmt also niemandem eine Verdienstmöglichkeit. Die Herangehensweise ist ja auch mit dem Retweeten vergleichbar, was ja ganz offensichtlich von der Twitter-Gemeinde gewünscht ist.
Anders kann die Situation aber aussehen, wenn man zum Beispiel alle Tweets von einer Person auf seiner eigenen Webseite darstellen möchte. Theoretisch könnte man ja beispielsweise die Tweets von Sascha Lobo (@saschalobo) auf einer Seite einbinden und mit passender Werbung flankieren. Ob er was dagegen hat? Keine Ahnung. Man müsste ihn mal fragen.
Der Rechtsanwalt Timo Ehmann schreibt dazu, dass Tweets eines Accounts durchaus als eine “Sammlung von Daten, die eine wesentliche Investition erfordert“ angesehen werden können und in diesem Fall schützenswert sind. Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Ob es Probleme gibt, würde dann davon abhängen, ob der Twitterer, dessen Tweets kopiert werden, etwas dagegen hat und wie das Gericht den Einzelfall beurteilt.
Weiterführende Links:
http://www.gruenderszene.de/recht/das-1-x-1-des-urheberrechts-fur-internetunternehmen
Einfach mal das Aktenzeichen googlen: 36A C 375/09
Kommentare: 5
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#1
> Man müsste ihn mal fragen.
Und ich würde dann antworten: nein, das möchte ich nicht. Die rechtliche Grauzone, von der oben die Rede ist, besteht übrigens eigentlich nur bei einzelnen Tweets und da auch nicht immer. Ein gesamter Twitterfeed dürfte eher als eine Art fortlaufendes Werk zu betrachten sein und damit eben den normalen urheberrechtlichen Beschränkungen unterliegen, wie ja auch Timo Ehmann andeutet. -
#2
Danke für den Kommentar. Hab ich mir gedacht ;-) Würde ich auch nicht wollen.
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#3
Wie ist das eigentlich grundsätzlich mit dem Einbinden fremder Inhalte: Ist hier die Rechtsprechung zu Gunsten des verletzten Urhebers davon abhängig, ob der Dieb des geistigen Eigentums mit den Inhalten Geld verdient (mit Werbung verbindet?). Die Zeitungen hatten ja damals gegen die Google-News-Suche damit geklagt. Ist das dann eher ein Zivilrechtsproblem als ein strafrechtliches?
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#4
Da ich kein Rechtsanwalt bin, kann ich da keine belastbare Aussage zu treffen. Das Urheberrecht wird meiner Meinung nach schon dann verletzt, wenn man die fremden Inhalte veröffentlicht, unabhängig davon, ob man damit Geld verdient oder nicht. Ein Urheber wird aber eher daran Anstoß finden, wenn mit den kopierten Inhalten auch noch Geld verdient wird. Erst recht, wenn dem Urheber dadurch selbst ein Verdienst entgeht.
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#5
Meiner Meinung nach übergibt ein Twitter-Nutzer mit der Nutzung des Dienstes das Nutzungsrecht des so erzeugten Inhalts an Twitter. Erlaubte also Twitter die Nutzung, sollte der einzelne Nutzer eigentlich keine Möglichkeit mehr haben, Ansprüche auf seine Tweets zu erheben. Wie seht Ihr das?





